Die Pflicht des Wohnmobil- oder Caravanbesitzers, alle drei Jahre die Flüssiggasanlage zu kontrollieren, wird neu im Fahrzeugausweis festgehalten.
Schon lange haben Strassenverkehrsämter die Möglichkeit, bei der Zulassung von Wohnmobilen und Caravans das Vorliegen einer gültigen Gaskontrolle zu verlangen. Während die Strassenverkehrsämter einiger Kantone wie Luzern oder Bern sie sehr konsequent handhaben, beschränkt man sich in anderen Kantonen darauf, dies stichprobenweise oder gar nicht zu machen. Das hat schon zu mancher Diskussion zwischen Campingfans aus unterschiedlichen Regionen geführt, ob die Gaskontrolle freiwillig oder Pflicht sei.
Seit Anfang April machen die Strassenverkehrsämter bei Wohnmobilen und Caravans in den Fahrzeugausweisen mit Einträgen der Ziffer 326 oder 329 auf die Pflicht der regelmässigen Gaskontrolle aufmerksam. Das heisst, der Halter des Fahrzeuges muss die Kontrolle durchführen lassen, auch wenn das nicht vom Strassenverkehrsamt kontrolliert wird.
Die Ziffer 326 besagt: «Eine gültige Kontrollbescheinigung der Gasinstallation ist erforderlich. Nachprüfung spätestens alle drei Jahre.» Diesen Eintrag erhalten alle Fahrzeuge, die mit den üblichen Gasflaschen, die nach Gebrauch gegen neue Flaschen getauscht werden.
Die Ziffer 329 bezieht sich auf Fahrzeuge die mit sogenannten Gastanks oder Gastankflaschen ausgestattet sind, denn Gastanks und Gastankflaschen müssen nach spätestens zehn Jahren neu geprüft werden. Die entsprechende Kontrollbescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen. Die Gasanlage an sich, muss alle drei Jahre geprüft werden.
Tankgasflaschen können in der Schweiz von ausgebildeten Einbauern Gastank/Gastankflasche des Arbeitskreises LPG eingebaut werden, die auch die entsprechende Einbaubescheinigung ausstellen dürfen. Anschliessend müssen diese Gastanks und Gastankflaschen im Fahrzeugausweis eingetragen werden. Wohnmobile, die ohne Eintrag im Fahrzeugausweis mit Gastanks oder Gastankfaschen unterwegs sind, wurden in Einzelfällen von den Kontrollbehörden auch schon zum Ausbau der Anlage vor der Weiterfahrt gezwungen.
Arbeitskreis LPG
aus: Wohnmobil und Caravan, Heft Nr. 3/2022